AGB

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden genannt: AGB) gelten für alle durch die Kupil Fenster und Türen GmbH, Max-Planck-Str. 10, 89584 Ehingen (im Folgenden genannt: Kupil) zu erbringenden Leistungen, insbesondere für den Verkauf und die Montage von Produkten und der hierfür erforderlichen Vor- und Zusatzarbeiten. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt Kupil selbst bei deren Kenntnis nicht an, es sei denn, Kupil hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2. Leistungen, Abläufe

2.1 Für den Verkauf von Produkten gilt nach Wahl des Auftraggebers, dass der Auftraggeber bestellte Produkte entweder bei Kupil abholt, oder dass Kupil die Lieferung der bestellten Produkte zum Erfüllungsort veranlasst. In beiden Fällen bleibt das Eigentum an den Produkten bei Kupil bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Produkte durch den Auftraggeber (vgl. Eigentumsvorbehalt in Ziffer 4).
2.2 Terminangaben durch Kupil sind immer Circa-Angaben. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Produkte ggf. bei Herstellern bestellt werden müssen, deren Lieferzeiten sich je nach Auftragslage verschieben können. Lieferfristen beginnen erst mit der Absendung des Bestätigungsschreibens von Kupil und der völligen Einigung über alle Punkte der Lieferung. Vom Auftraggeber gesetzte Nachfristen müssen angemessen sein, mindestens aber 15 Tage betragen. Auf Ziffer 8.2 (1) wird hingewiesen.

3. Zahlungsbedingungen, Verzug, Preise

3.1 Kupil kann grundsätzlich Vorschüsse auf zu erbringende Leistungen verlangen.
3.2 Zahlungen sind nach Zugang der Rechnung sofort fällig und innerhalb von 14 (in Worten: vierzehn) Tagen in bar zu zahlen oder zu überweisen. Maßgeblich ist der Eingang des jeweiligen Betrages bei Kupil – sei es in bar oder auf dem
Konto.
3.3 Bei vereinbarter aber nicht fristgerecht erfolgter Abholung oder Rücknahme der Ware vom Erfüllungsort wegen nicht fristgemäßer Zahlung kann Kupil für die Lagerung der Ware pro Monat 2% des Kaufpreises vom Auftraggeber verlangen.
3.4 Die Preise verstehen sich ab Werk, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Zu den genannten Preisen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen Höhe berechnet. Nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen der Kosten von Kupil, insbesondere der Lohnkosten, der lohnabhängigen Kosten und der Materialkosten darf Kupil zusätzlich zu dem vereinbarten Preis in Rechnung stellen, wenn die Lieferung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Vertragsschluss erfolgen soll oder die Lieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erst nach Ablauf der 6-Monatsfrist erfolgen kann.

4. Eigentum, Zurückbehaltungsrecht

4.1 Vom Auftraggeber bestellte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises Eigentum von Kupil (Eigentumsvorbehalt), soweit kein Eigentumsübergang aus gesetzlichen Gründen stattfindet. Soweit Kupil hiervon abweichend die Weiterveräußerung
oder den Einbau gestattet, tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Forderungen gegen seinen Vertragspartner in Höhe der Forderung von Kupil ab. Der Zahlungsanspruch von Kupil ist aus der ersten Zahlung aus der abgetretenen Forderung zu erfüllen, unbeschadet des Rechts von Kupil, die abgetretene Forderung selbst geltend zu machen.
4.2 Soweit Kupil nur Besitz aber kein Eigentum an der Ware hat oder infolge Verbindung von Ware mit Material des Kunden Miteigentum erlangt, hat Kupil bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung das Unternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB und kann die Ware entsprechend zurückbehalten.
4.3 Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen von Kupil bleiben deren Eigentum. Die Weitergabe oder zeitweise Überlassung an Dritte ist untersagt.

5. Gefahrtragung

5.1 Die Gefahr über die Ware geht bei vereinbarter Abholung mit Besitzübergabe an den Auftraggeber auf diesen über. Genauso geht die Gefahr über die Ware bei vereinbarter Lieferung zum Erfüllungsort auf den Auftraggeber über, wenn dieser die Ware in Besitz nimmt.
5.2 Der Auftraggeber haftet gegenüber Kupil für Schäden an der Ware, wenn er die Gefahr für die Ware trägt und die Ware im Eigentum von Kupil verbleibt, oder Kupil ein Unternehmerpfandrecht an der Ware zusteht (vgl. Ziffer 4.2)
z.B. weil der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht fristgemäß nachkommt und Kupil sein Rücknahmerecht gebraucht.

6. Abnahme

6.1 Unmittelbar nach Fertigstellung der Montage der Produkte fordert Kupil den Auftraggeber zur Abnahme des Werkes auf. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er das Werk abnimmt.
6.2 Die Abnahme gilt als erteilt, wenn sich der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen hierzu äußert. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Mängeln, die auf rein ästhetischen oder künstlerischen Gesichtspunkten beruhen, aber gleichwohl im Rahmen der Konzeption und Funktionalität liegen, ist ebenfalls ausgeschlossen.
6.3 Der Auftraggeber kann die Abnahme nur dann verweigern, soweit das Werk erheblich von der vereinbarten Konzeption und Funktionalität abweicht oder qualitativ nicht den Anforderungen entspricht. Die Verweigerung der Abnahme bei Abweichungen von der Konzeption ist ausgeschlossen, wenn diese auf Weisungen des Auftraggebers beruhen oder von diesem genehmigt wurden (Ausschluss so genannter Geschmacksretouren). Mängel sind schriftlich geltend zu machen (vgl. Ziffer 7.1 letzter Satz).
6.4 Kupil wird den Auftraggeber bei Aufforderung zur Abnahme auf die Fiktion der Abnahme nach Ziffer 6.2. hinweisen.

7. Gewährleistung

7.1. Die Gewährleistung für Mängel und die Haftung für Schäden ist ausgeschlossen, wenn diese Mängel durch den Auftraggeber selbst herbeigeführt wurden, z.B. durch den Versuch, Produkte selbst einzubauen oder durch Dritte einbauen zu lassen, oder aufgrund Nichtbefolgung der Betriebsanweisung. Kupil leistet für Mängel des Werkes ansonsten zunächst nach seiner Wahl durch Nacherfüllung Gewähr. Die Anzeige eines Mangels ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt (vgl. Ziffer 6.3).7.2. Sofern Kupil die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßigen Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (siehe Ziffer 8) statt der Leistung verlangen.
7.3. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
7.4. Sofern Kupil die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.5. Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes, soweit Kupil nicht grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder Gegenstand des Vertrages ein Bauwerk ist oder ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.
7.6. Ein offensichtlicher Mangel kann nur innerhalb von sechs Wochen ab Beginn der Gewährleistungsfrist gerügt werden. Offensichtlich ist ein Mangel, der einem nicht fachkundigen Auftraggeber ohne nähere Untersuchung der
erbrachten Leistungen auffällt.

8. Haftungsbeschränkungen

8.1 Auf Ziffer 7.1 wird hingewiesen. Kupil haftet weiter nicht für Schäden, die sich aus dem Verhältnis des Produktes zum restlichen Gebäude ergeben, wie z.B. durch Lüftungs-, Schimmel- und Heizungsprobleme.
8.2 Kupil haftet dem Grunde nach nur für Schäden des Auftraggebers, (1) die Kupil oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben: Das gilt insbesondere bei Lieferverzug, (2) die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Kupil oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht oder (3) die durch die Verletzung einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht), entstanden sind.
8.3 Kupil haftet in den Fällen der Ziffer 8.2 (1) und (2) der Höhe nach unbegrenzt. Im Übrigen wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
8.4 In anderen als den in Ziffer 8.2 genannten Fällen ist die Haftung von Kupil – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen. Kupil haftet insbesondere nicht für Schäden, die dem Nutzer aufgrund eines Vertragsschlusses mit einem Dritten entstehen, da hierfür ausschließlich der jeweilige Vertragspartner des Nutzers in Frage kommt.
8.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden entsprechende Anwendung für alle Organe, Gesellschafter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen von Kupil (sofern eine persönliche Haftung besteht).

9. Urheberrechte, Fotografien

Kupil darf bestellte, bereits verkaufte, und montierte
Produkte sowie anderen Waren zu Beweiszwecken fotografieren und filmen. Eine Nutzung so hergestellter Fotografien und Filme insbesondere zu Werbezwecken ist
Kupil nur gestattet, wenn der Auftraggeber hierzu einwilligt.

10. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder
von Kupil anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

11. Leistungsverweigerungsrecht

Kupil ist berechtigt, die Aufnahme oder Fortsetzung seiner Tätigkeiten zu verweigern, wenn er gemäß Ziffer 3.1 eine Vorschuss- oder eine Abschlagszahlung verlangt hat, bis
diese durch den Auftraggeber voll bezahlt wurde.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Es gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
12.2. Soweit zulässig wird für Klagen gegen Kupil als Gerichtsstand der Geschäftssitz von Kupil vereinbart.
12.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die in ihrem
wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.

Stand: 16.08.2016

Nach oben scrollen